Statuten

Statuten

I. Name und Sitz
Art. 1 Unter dem Namen „frauennetz kanton schwyz“ besteht mit Sitz in 6430 Schwyz ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB.

II. Zweck
Art. 2 Zweck Der Verein „frauennetz kanton schwyz“ bezweckt überparteilich • Beziehungen zwischen Frauen zu ermöglichen und zu pflegen • Frauen für die Übernahme von öffentlichen Ämtern zu ermutigen • Frauen bei ihrem Engagement in der Öffentlichkeit zu unterstützen und • möglichst viele Frauen anzusprechen. Zur Erreichung des Zwecks kann das „frauennetz kanton schwyz“ eigene gesellige oder weiterbildende Anlässe selbständig organisieren oder sich finanziell und/oder ideell an entsprechenden Anlässen Dritter beteiligen. Alle Vereinsanlässe stehen sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern offen.

III. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins „frauennetz kanton schwyz“ können natürliche Personen sowie juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Schwyz werden. Die Aufnahme erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
Art. 4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.
Art. 5 Rechte der Mitglieder Natürliche Personen als Vereinsmitglieder besitzen ein Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen als Vereinsmitglieder besitzen ein Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht. Sie haben dem Vorstand vor den Abstimmungen und Wahlen bekannt zu geben, wer das Recht ausübt.
Art. 6 Pflichten der Mitglieder Vereinsmitglieder haben einen jährlichen Vereinsbeitrag von Fr. 25.-- zu leisten.

IV. Organisation
Art. 7 Organe Die Organe des Vereins „frauennetz kanton schwyz“ sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsprüfung
Art. 8 Generalversammlung Der Vorstand hat jährlich eine Generalversammlung einzuberufen. Die Versammlung besteht in der Regel aus einem geschäftlichen Teil sowie einer gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne einer Frauensession, die auch Nicht-Vereinsmitgliedern offen steht.
Art. 9 Beschlussfassung Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Art. 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern und einer Vertretung der Gleichstellungskommission des Kantons Schwyz. Die Präsidentin sowie die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die GV mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin selbst.
Art. 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er wird von der Präsidentin zusammengerufen und fällt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzende hat den Stichentscheid. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und diesen die notwendigen Kompetenzen abtreten.
Art. 12 Vertretung des Vereins In der Regel tritt der Verein nach aussen durch die Präsidentin auf. Sie oder die Vizepräsidentin vertreten den Verein mit ihrer Unterschrift zu zweit mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 13 Rechnungsprüfung Die Generalversammlung wählt je auf zwei Jahre zwei Mitglieder der Rechnungsprüfung, die nicht Vereinsmitglied zu sein brauchen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfung prüft die Vereinsbuchhaltung. Sie erstattet zuhanden der Generalversammlung einen Bericht und stellt diesbezügliche Anträge.

V. Rechnungswesen
Art. 14 Rechnungsführung Die Buchhaltung wird von einem Vorstandsmitglied als Kassierin geführt.
Art. 15 Einnahmen Die Einnahmen des Vereines bestehen aus a) den Vereinsbeiträgen, die auf Antrag des Vorstandes von der GV beschlossen werden; b) Einnahmen aus Anlässen des Vereines sowie d) aus Spenden für die laufende Kasse oder zweckgebunden für bestimmte, dem Vereinszweck entsprechende Aufgaben. VI. Schlussbestimmungen
Art. 16 Statutenrevision Eine Statutenrevision kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Art. 17 Auflösung Bei der Auflösung des „frauennetz kanton schwyz“ sind sein Vermögen und die Wertgegenstände der Gleichstellungskommission des Kanton Schwyz zu übergeben.
Art. 18 Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung des “frauennetz kanton schwyz“ vom 1. September 2001 in Kraft. Von der Gründungs-Generalversammlung vom 1. September 2001 angenommen Die Präsidentin Die Aktuarin Martina Joller-Kirstein Gabi Räth-Strässle

Schwyz, 1. September 2001
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